Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Otto Sauseng GmbH (Verkäufer) und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Käufers sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers sind auch dann nicht gültig, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind stets freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.3 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung versendet hat. Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er unverzüglich widersprechen, sonst kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
2.4 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Warenbeschreibung

3.1 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechend dem jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer schriftlich darauf hinzuweisen, wenn vom bestellten Typ unter keinen Umständen abgewichen werden darf.
3.2 Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen der von uns angebotenen Waren, sowie Preislisten, Drucksachen, Kataloge oder eigene Datenträger sind nach bestem Wissen angefertigt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert.
3.3 Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten. Leihungen bzw. Lieferungen zum Test sind nur innerhalb der im Leihschein (Musterlieferschein) ausgewiesenen Fristen unentgeltlich, nach Ablauf der Leihfrist wird der von uns verliehene Artikel zu den üblichen Konditionen in Rechnung gestellt.
3.4 Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zur gelieferten Ware dienen als statistische Mittelwerte ausschließlich der Orientierung des Käufers und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose.

4. Abrufaufträge

4.1 Bei Abrufaufträgen muss, sofern nicht anders vereinbart, ein Abruf durch den Käufer spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt bei einem Abrufauftrag die Ware spätestens nach 1 Jahr, gerechnet vom Tag der Auftragsbestätigung, als abgerufen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Preise

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angeführten Preise. Die Preise gelten, sofern nicht anders angegeben, ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers und beinhalten nicht die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll und Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2 Der Verkäufer ist berechtigt, bei Kleinaufträgen unter EUR 200,00 Auftragswert eine Bearbeitungspauschale von EUR 6,00 zu verrechnen. Aufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 100,00 werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse, per Nachnahme oder gegen Barzahlung abgewickelt.
5.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Insbesondere im Falle von Rohstoff- oder Materialknappheit und der damit verbundenen Erhöhung der Beschaffungskosten, ist dem Verkäufer eine angemessene Preiserhöhung erlaubt.
5.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
5.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Lieferungen nach durchgeführter Reparatur werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse, per Nachnahme oder gegen Barzahlung abgewickelt.

6. Lieferung

6.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen hat schriftlich zu erfolgen. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, zumal die Otto Sauseng GmbH nicht Hersteller der von ihr vertriebenen Waren ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, der Abklärung auftragsrelevanter Fragen sowie des Eingangs vereinbarter Anzahlungen bzw. Sicherheiten. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Lager verlassen hat oder der Verkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Belieferung des Verkäufers.
6.2 Behördlich erforderliche Genehmigungen sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
6.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Der Verkäufer behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
6.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände - wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt - eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
6.5 Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzuges gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Gefahrenübergang

7.1 Nutzung und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung/Teillieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch den Verkäufer, sofern dem Verkäufer keine schriftlichen Käufervorgaben vorliegen.
7.2 Bei Transportschäden sind die Versicherungsbedingungen des Verkäufers für den Käufer bindend und Bestandteil des Vertrags. Zu beachten ist vor allem die Meldefrist, die zwei Wochen beträgt. Bei der Schadensfeststellung ist der Käufer mitwirkungspflichtig. Der Käufer muss alle Maßnahmen ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Schadensfeststellung und Schadensregulierung erfolgt durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten. Ein Schadensfall berechtigt den Käufer nicht, die Zahlung zu verweigern. Vielmehr ist der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig, wie bei einer schadensfreien Versendung.
7.3 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über.

8. Zahlung

8.1 Zahlungen sind in der vereinbarten Währung zu leisten. Die auf den Rechnungen des Verkäufers angegebenen oder schriftlich mit dem Käufer vereinbarten Zahlungskonditionen sind in jedem Fall einzuhalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen genommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen.
8.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
8.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen und vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
8.6 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.
8.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

9. Gewährleistung und Einstehen für Mangel

9.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Zeigt sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von 6 Monaten ist es Aufgabe des Käufers, zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe, zumindest dem Grunde nach, vorhanden war.
9.2 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Er hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach seiner Wahl mangelhafte Ware bzw. mangelhaften Teile ersetzen, nachbessern oder eine angemessene Preisminderung vornehmen.
9.3 Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt bzw. ausgeliefert, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
9.4 Da der Kaufgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches Wissen darüber beim Käufer vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund für eine Mangelrüge. Über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus ist der Verkäufer nicht verpflichtet, irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn das in Ausnahmefällen bei früheren oder laufenden Verträgen bereits geschehen ist.
9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
9.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
10.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
oder wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder eine Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
oder wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
10.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
10.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11. Haftung

11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

13. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

14. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.